Übermittlung durch Dritte
§ 5.
Eine Übermittlung der verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen.
Schlagworte
Strombörse
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Gesetzesnummer
20008014
Dokumentnummer
NOR40142780
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