Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden
§ 5.
Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines protokollierten Gewerbetreibenden, so gilt auch diese Gesellschaft als protokollierter Gewerbetreibender.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049884
alte Dokumentnummer
N3198811093E
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