zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 5.
Wenn in Ansehung einer Genossenschaft (Verein), die einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört, die Anzeige über die Vornahme der Revision nicht innerhalb des zweiten Jahres seit Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, oder in Hinkunft seit Vornahme der letzten Revision einlangt, so ist dies unverweilt, je nach der Sachlage, einer der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten Behörden mitzutheilen.
Diese hat dem Verbande eine angemessene Frist zur Vornahme der Revision zu bestimmen und diese Frist dem Gerichte oder der politischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Letztere haben sodann, falls auch die Nachtragsfrist fruchtlos verstreichen sollte, unverweilt nach deren Ablauf hievon der nach §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, damit über die Entziehung des Rechtes zur Bestellung des Revisors (§. 5 des erwähnten Gesetzes) entschieden werden kann.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022934
alte Dokumentnummer
N2190319092R
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