§ 5 Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Art der Erhebung

§ 5.

(1) Die Erhebung der Merkmale gemäß § 4 ist in der Art der Befragung durchzuführen.

(2) Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß § 7 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40042645

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