§ 5 Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1981

§ 5.

(1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm das mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebungen raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009752

alte Dokumentnummer

N11980164670

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