§ 5.
(1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm das mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebungen raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009752
alte Dokumentnummer
N11980164670
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