II. GESCHÄFTSORDNUNG
Einberufung der Sitzungen
§ 5.
(1) Der Bundeskanzler oder der Vorsitzende berufen das Forum zu Sitzungen ein.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern des Forums eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001062
Dokumentnummer
NOR12013268
alte Dokumentnummer
N1199011782J
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