§ 5 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 5.

(1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

(2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach § 2, auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR12092054

alte Dokumentnummer

N5199959411L

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