§ 5 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Führung von Freigegenständen und unverbindliche Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte

§ 5.

(1) Auf die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte finden die §§ 3 und 4 Anwendung, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 4 ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden. Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 darf ein Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe bereits für 3 Schüler einer Klasse und ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 6 Schüler umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR12120744

alte Dokumentnummer

N7198140808L

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