Führung von Freigegenständen und unverbindliche Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte
§ 5.
(1) Auf die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie von Förderunterricht am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an den Sonderformen für Körperbehinderte finden die §§ 3 und 4 Anwendung, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 4 ist ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung zu führen, wenn sich mindestens 5 Schüler zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden. Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung die Zahl von 3 Schülern unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 darf ein Förderunterricht in der ersten bis vierten Schulstufe bereits für 3 Schüler einer Klasse und ab der fünften Schulstufe bereits für 4 Schüler einer Klasse erfolgen. Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 5 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 6 Schüler umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
10009511
Dokumentnummer
NOR12120744
alte Dokumentnummer
N7198140808L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)