Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z. 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961). 2. Der § 17 Abs. 1 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 17 Abs. 2 Z 1 RDG aufgehoben worden, vgl. jetzt § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961. 3. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§ 5.
In den Vorschlag dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger sind, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels- oder Schiffahrtsbetriebes und der hiefür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen, am Sitze des Gerichtshofes, bei dem sie ihr Amt ausüben sollen, oder in dessen Nähe ihren Wohnsitz haben und zur Übernahme des Amtes bereit sind.
Personen, die im Genusse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind, sowie Personen, die zu richterlichen Beamten des Gerichtshofes in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, das nach dem Gesetze ihrer Ernennung zum Richter bei diesem Gerichtshofe im Wege stehen würde (§. 17, Absatz 1 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81), sind von der Aufnahme in den Vorschlag ausgeschlossen.
1. Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
2. Der § 17 Abs. 1 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 17 Abs. 2 Z 1 RDG aufgehoben worden, vgl. jetzt § 34 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
3. Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Ausschließungsgrund, Ausschließungsgründe, Handelsbetriebe, Verwandtschaftsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000183
alte Dokumentnummer
N1189710497Q
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