§ 5 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 104/2023

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2022 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20011941

Dokumentnummer

NOR40245177

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)