§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kellner

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Fachkunde

§ 5.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereich zu umfassen:

  1. a) Ernährungslehre,
  2. b) Warenkunde,
  3. c) Getränkekunde,
  4. d) Menükunde.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007242

Dokumentnummer

NOR12078532

alte Dokumentnummer

N5199221126J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)