Fachkunde
§ 5.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereich zu umfassen:
- a) Ernährungslehre,
- b) Warenkunde,
- c) Getränkekunde,
- d) Menükunde.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007242
Dokumentnummer
NOR12078532
alte Dokumentnummer
N5199221126J
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