Fachkunde
§ 5.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkstoffkunde,
- b) Hilfsstoffe (Sandarten, Zusatzstoffe und fertigungsbedingte Hilfsmittel),
- c) Werkzeuge und Modelle,
- d) Gießereimaschinen und Schmelzöfen,
- e) Formarten und Gießverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007241
Dokumentnummer
NOR12078521
alte Dokumentnummer
N5199221114J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
