§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Foto-, Film- und Videotechnik

§ 5.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Grundregeln der Aufnahmetechnik, Bildgestaltung und Bildverarbeitung,
  2. b) Auswertung wichtiger physikalischer, chemischer und technischer Prozesse der Fotografie und der Film- und Videotechnik.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Fototechnik, Filmtechnik

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10007160

Dokumentnummer

NOR12077814

alte Dokumentnummer

N5199115778J

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