§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Längen- und Flächenberechnung,
  2. b) Volums- und Masseberechnung,
  3. c) Prozent- und Proportionsrechnung,
  4. d) Grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Dehnung, Leistung, Wirkungsgrad, Drehzahl),
  5. e) Mischungsberechnung.

(2) Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10007085

Dokumentnummer

NOR12077134

alte Dokumentnummer

N5199012971J

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