Fachrechnen
§ 5.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Längen- und Flächenberechnung,
- b) Volums- und Masseberechnung,
- c) Prozent- und Proportionsrechnung,
- d) Grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Dehnung, Leistung, Wirkungsgrad, Drehzahl),
- e) Mischungsberechnung.
(2) Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10007085
Dokumentnummer
NOR12077134
alte Dokumentnummer
N5199012971J
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