§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1990

Wirtschaftsrechnen

§ 5.

(1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache Kalkulation einer Reinigung nach Angabe zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach 40 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007071

Dokumentnummer

NOR12077049

alte Dokumentnummer

N5199012233J

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