§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Kaufmännisches Rechnen

§ 5.

(1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

  1. a) Prozent- und Promillerechnungen,
  2. b) Devisen- und Valutenrechnungen,
  3. c) Prämienberechnung aus der Sachversicherung,
  4. d) Prämienberechnung aus der Personenversicherung,
  5. e) Berechnung einer Schadenleistung nach der Unterversicherungsformel.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Kaufmännische Rechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Prozentrechnung, Devisenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077020

alte Dokumentnummer

N5199012202J

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