§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachrechnen

§ 5.

(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Grundlagen der Gleichstromtechnik,
  2. b) Grundlagen der Wechselstromtechnik,
  3. c) elektrische Meßtechnik,
  4. d) Stromversorgungstechnik,
  5. e) Zahlensysteme.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006901

Dokumentnummer

NOR12075283

alte Dokumentnummer

N51987194320

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