§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1983

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf „Belagsverleger“ abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006758

Dokumentnummer

NOR12073703

alte Dokumentnummer

N51983173780

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