§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1982

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Belagsverleger oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10006608

Dokumentnummer

NOR12073395

alte Dokumentnummer

N51982158680

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