§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Orgelbauer sowie Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006603

Dokumentnummer

NOR12071932

alte Dokumentnummer

N51978158410

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