Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Orgelbauer sowie Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006603
Dokumentnummer
NOR12071932
alte Dokumentnummer
N51978158410
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