§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Holzbildhauer

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006573

Dokumentnummer

NOR12071702

alte Dokumentnummer

N51977156550

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