Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Holzbildhauer
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006573
Dokumentnummer
NOR12071702
alte Dokumentnummer
N51977156550
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