Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kunststeinerzeuger oder Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006563
Dokumentnummer
NOR12071647
alte Dokumentnummer
N51977155870
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
