§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metalldrücker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gürtler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalldrücker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006518

Dokumentnummer

NOR12071385

alte Dokumentnummer

N51976153440

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