Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gürtler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalldrücker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006518
Dokumentnummer
NOR12071385
alte Dokumentnummer
N51976153440
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