Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Betriebsorganisation" und “Geschäftsfall" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Branchenbezogene Warenkunde" zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Waffenhändler
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
10006482
Dokumentnummer
NOR12071196
alte Dokumentnummer
N51976150540
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