§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Buchhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Literaturkunde" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Literaturkunde" und “Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Buchhandel" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Buchhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Literaturkunde", “Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten im Buchhandel" und “Verkaufspraxis im Buchhandel" zu umfassen.

(4) (Anm.: Gegenstandslos)

(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10006479

Dokumentnummer

NOR12071178

alte Dokumentnummer

N51976150330

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