§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Geräte- und Materialkunde" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann oder Großhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Geräte- und Materialkunde" und “Foto- und Filmtechnik" zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Industriekaufmann oder Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Geräte- und Materialkunde", “Foto- und Filmtechnik" und “Verkaufspraxis" zu umfassen.

Schlagworte

Anrechnung, Gerätekunde, Fototechnik

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006450

Dokumentnummer

NOR12070657

alte Dokumentnummer

N51975148040

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