§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006444

Dokumentnummer

NOR12071150

alte Dokumentnummer

N51976147630

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