Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fleischer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006444
Dokumentnummer
NOR12071150
alte Dokumentnummer
N51976147630
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