Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Maschinentechnik, Stahlbautechnik, Heizungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006426
Dokumentnummer
NOR12070525
alte Dokumentnummer
N51975146300
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