§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Maschinentechnik, Stahlbautechnik, Heizungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006426

Dokumentnummer

NOR12070525

alte Dokumentnummer

N51975146300

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