§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glaser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006417

Dokumentnummer

NOR12071144

alte Dokumentnummer

N51976145670

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