Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glaser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006417
Dokumentnummer
NOR12071144
alte Dokumentnummer
N51976145670
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
