Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006413
Dokumentnummer
NOR12071141
alte Dokumentnummer
N51976145390
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
