Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker oder Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Elektromaschinenbauer
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006411
Dokumentnummer
NOR12071140
alte Dokumentnummer
N51976145260
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