§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1975

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006409

Dokumentnummer

NOR12070374

alte Dokumentnummer

N5197510580F

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