Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006384
Dokumentnummer
NOR12069547
alte Dokumentnummer
N5197410579F
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