vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 und Ausbildungsvorschrift BGBl. Nr. 696/1974
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975 und Ausbildungsvorschrift BGBl. Nr. 696/1974
Schlagworte
Anrechnung, Metallschleifer, Präzisionsschleifer
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10006379
Dokumentnummer
NOR12069879
alte Dokumentnummer
N51974143070
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