Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Zusatzprüfung
§ 5.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Galvaniseur kann bis zum 1. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des § 2 Abs. 2 lit. a und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1.
Vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975
Schlagworte
Anrechnung, Präzisionsschleifer
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10006379
Dokumentnummer
NOR12077155
alte Dokumentnummer
N5199013024J
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