Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006361
Dokumentnummer
NOR12069543
alte Dokumentnummer
N5197410575F
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