§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Starkstrom oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(5) (Anm.: Gegenstandslos)

Anlagemonteur, vgl. auch Lehrberufsliste BGBl. Nr. 268/1975.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006360

Dokumentnummer

NOR12069542

alte Dokumentnummer

N5197410574F

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