§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Mechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. c und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldemonteur oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. c und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(4) (Anm.: Gegenstandslos)

Schlagworte

Meßmechaniker

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006359

Dokumentnummer

NOR12069541

alte Dokumentnummer

N5197410573F

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