§ 5 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1974

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger oder Maurer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006333

Dokumentnummer

NOR12069640

alte Dokumentnummer

N51974139560

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