Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger oder Maurer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betonbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006333
Dokumentnummer
NOR12069640
alte Dokumentnummer
N51974139560
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