Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5.
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall,
- b) Reisebürofachkunde und Verkaufspraxis.
- In dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich und in dem unter lit. b genannten Gegenstand mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Kaufmännisches Rechnen,
- b) Buchhaltung.
- In diesen Gegenständen erfolgt die Prüfung schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006310
Dokumentnummer
NOR12069522
alte Dokumentnummer
N51973137490
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