§ 5.
(1) Den Vorsitz im Landesverteidigungsrat führt der Bundeskanzler.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten Beschlüsse fest.
(3) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Landesverteidigungsrates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich festgelegt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060214
alte Dokumentnummer
N4197811305A
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