§ 5 Erdäpfel-Ausgleichszahlungs- und Erdäpfelstärkeprämien-Verordnung 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1995

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 5.

Der Erzeuger hat jedenfalls folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:

  1. 1. Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
  2. 2. sämtliche Abnahmescheine über getätigte Erdäpfellieferungen zur Stärkeherstellung,
  3. 3. Zahlungseingangsbelege über erfolgte Zahlungen durch das Stärkeunternehmen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Anbauvertrag

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007648

Dokumentnummer

NOR12085051

alte Dokumentnummer

N5199530525L

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