ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
§ 5.
Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsbewilligungsgericht, Exekutionsbewilligung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038074
alte Dokumentnummer
N2199549669J
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