§ 5 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.1998

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5.

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. 1. Einfache Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;
  2. 2. eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
  3. 3. eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a) Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
  2. b) Durchführen einer einfachen Analyse,
  3. c) Behandeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der abfalltechnologischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. für die Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen:
  1. a) nachhaltige Funktionsfähigkeit,
  2. b) fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,
  3. c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;
  1. 2. für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe:
  1. a) richtige Funktionsfähigkeit,
  2. b) richtige Meß- und Prüfergebnisse,
  3. c) fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
  1. 3. für die abfalltechnologische Arbeitsprobe:
  1. a) Sauberkeit,
  2. b) richtige Ergebnisse,
  3. c) fachgerechte Arbeitsausführung.

Schlagworte

Prüfgerät, Meßgerät, Meßergebnis

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089781

alte Dokumentnummer

N5199810661O

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