2. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Aufteilung der Mittel
§ 5
(1) Die für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel werden jeweils zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.
(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.
(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach Ablauf der Antragsfrist unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet.
(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.
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