§ 5 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2005

Auszahlung der Zuschüsse

§ 5.

(1) Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein, längstens bis zum Ende eines Monats nach dem Ende jenes Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde.

(2) Die erstmalige Auszahlung von Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit hat für die im ersten Quartal 2005 gestellten Anträge spätestens am 30. April 2005 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20003949

Dokumentnummer

NOR40062794

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