Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe
§ 5.
(1) Die Ermittlung der Jahresfrachten von aus dem Register unterliegenden (Wasserbenutzungs)anlagen emittierten Stoffen hat sich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und entsprechend der Verfügbarkeit von Informationen auf Daten zu stützen, die mittels nachstehender Verfahren gewonnen werden:
- 1. Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959,
- 2. Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen oder
- 3. Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen (§ 82b Abs. 2 GewO 1994).
Die jeweils beste verfügbare Datenbasis ist zu verwenden.
(2) Der Registerpflichtige hat anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus kontinuierlichen Messungen oder Einzelmessungen ableiten, so sind die Daten im Online-Formular mit dem Buchstaben “M" zu kennzeichnen. Im Fall einer Berechnung unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind sie mit dem Buchstaben “C" und im Fall einer Abschätzung mit dem Buchstaben “E" zu kennzeichnen. Im Fall der Inanspruchnahme von Abs. 4 Z 1 sind die Angaben mit einem “A" (für abwesend), im Fall der Inanspruchnahme von Abs. 4 Z 2 mit einem “N" (für nicht bestimmbar) zu kennzeichnen.
(3) Die Ermittlung der Jahresfracht eines Stoffes der Kategorie A sowie eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV oder V genannten Stoffes der Kategorie B hat für eine gemäß § 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) zu erfolgen, wenn seine Emission in einem Bescheid (gemäß §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b WRG 1959) begrenzt ist.
(4) Die Ermittlung der Jahresfracht eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffes der Kategorie B hat für eine gemäß § 2 Abs. 1 registerpflichtige Punktquelle - jeweils bezogen auf einen Zeitraum von sechs Jahren (Berichtszyklus) - durch Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 1 bis 3 zu erfolgen.
- 1. Die Ermittlung der Jahresfracht eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffes der Kategorie B durch Einzelmessungen kann entfallen, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist.
- 2. Wenn die Entstehung oder das Auftreten eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffes der Kategorie B aufgrund einer Beurteilung gemäß Z 1 nicht ausgeschlossen werden kann, kann die Ermittlung der Jahresfracht dieses Stoffes durch Einzelmessungen entfallen, wenn der Stoff im Zeitraum (zumindest) eines Berichtsjahres im abgeleiteten (Ab)Wasser unter Anwendung der Methodenvorschriften der Anlage C Tabelle 2 analytisch nicht bestimmt werden kann. In diesem Fall ist die Jahresfracht für diesen Stoff in der verbleibenden Zeit des sechsjährigen Berichtszyklus zumindest durch Abschätzungen (Abs. 1 Z 3) zu ermitteln.
- 3. Sofern die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 nicht zutreffen, kann die Ermittlung der Jahresfracht eines Stoffes der Anlage A Tabelle 2 Spalte IV durch Einzelmessungen nach Ablauf des zweiten Berichtsjahrs entfallen, wenn die den Stoff emittierende Punktquelle nicht im Einzugsgebiet einer in Anlage C.3 angeführten einen Planungsraum repräsentierenden Überblicksmessstelle liegt, bei welcher für das erste Berichtsjahr des sechsjährigen Berichtszyklus gilt, dass Sigma Fi/(Q tief 95% × 86400 × 365) Nennwert/2 mit
Sigma Fi: Summe aller pro Berichtsjahr gemessenen Jahresfrachten (in Gramm pro Jahr) der im Messstelleneinzugsgebiet gelegenen den Stoff emittierenden im EmReg erfassten Punktquellen
Q tief 95%: Bezugswasserführung (in Kubikmeter pro Sekunde) an der Messstelle des Überblicksmessnetzes (§ 2 Abs. 4) Nennwert: in Anlage A Tabelle 1 Spalte V in Gramm pro Kubikmeter angeführter Rechenwert.
In diesen Fällen ist die Jahresfracht für diesen Stoff vom dritten bis zum sechsten Berichtsjahr zumindest durch Berechnung (Abs. 1 Z 2) auf Grundlage der Messergebnisse des ersten und zweiten Berichtsjahres zu ermitteln.
(5) Für einen in Anlage A Tabelle 2 Spalte V genannten Stoff der Kategorie B, dessen Emission nicht mit Bescheid begrenzt ist, kann die Ermittlung der Jahresfracht für eine gemäß § 2 Abs. 1 registerpflichtige Punktquelle nach Verfügbarkeit der Daten auch durch Berechnungen (Abs. 1 Z 2) oder Abschätzungen (Abs. 1 Z 3) erfolgen; für eine gemäß § 2 Abs. 2 registerpflichtige Punktquelle ist für einen derartigen Stoff keine Jahresfracht zu ermitteln. Für einen in Anlage A Tabelle 2 Spalte V genannten Stoff gilt die Emission jedenfalls als ausgeschlossen, wenn die in Abs. 4 Z 1 genannten Kriterien zutreffen.
(6) Soweit in Abs. 4 Z 1 genannte Informationen oder Daten für eine in Anlage A Tabelle 2 Spalte II bezeichnete Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zB aufgrund von Studien oder Erhebungen in einer Form vorliegen, die generalisierbare Aussagen zulassen, kann dieser mit Erlass jene prioritären Stoffe der Anlage A Tabelle 2 bezeichnen, bei denen eine Ermittlung der Jahresfracht durch Einzelmessungen erforderlich ist, da mit ihrer Entstehung oder mit ihrem Auftreten im Abwasser zu rechnen ist. Für registerpflichtige Einwirkungen aus Kommunalen Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW tief 60 entsteht eine Verpflichtung zur Ermittlung der Jahresfracht durch Einzelmessungen für in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffe der Kategorie B erst, nachdem der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Erlass eine diesbezügliche Aussage getroffen hat.
(7) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) hat - zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 -
auch die Ermittlung der Jahresfrachten von Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Gesamter gebundener Stickstoff (TN tief b), Gesamtphosphor (P) oder Chlorid (Cl) zu erfolgen, sofern Stoffe der Kategorie A oder B emittiert werden, die durch diese Parameter erfasst werden.
(8) Die Verpflichtung zur Ermittlung der Jahresfracht durch Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) für Stoffe der Kategorie B ist bei Einleitungen aus Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten auf Anlagen mit einem Bemessungswert größer als 10 000 EW tief 60 beschränkt.
(9) Die Ermittlung der Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen aus Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) hat in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage C.1 beschriebenen Methoden zu erfolgen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.
(10) Der Zeitraum für Messungen (Messzeitraum) für die der Ermittlung der Jahresfrachten zugrunde liegenden Daten entspricht dem jeweiligen Berichtsjahr.
Schlagworte
Energiebilanz, Rohstoff, Arbeitsstoff, Herstellungsprozess,
Verarbeitungsprozess, Verwertungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006186
Dokumentnummer
NOR40104099
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