Erhebungsmerkmale
§ 5.
Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
- 1. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
- 2. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
- 3. Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung im Jahr vor der Erhebung, Kursteilnahmen im Jahr vor der Erhebung, Jahr der Zuwanderung, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
20006884
Dokumentnummer
NOR40121480
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