§ 5 ELStV

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2018

Erhebungsmerkmale

§ 5.

Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  2. 2. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  3. 3. Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, Entwicklung des Haushaltseinkommens in der Vergangenheit, zukünftige Entwicklung des Haushaltseinkommens, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Kindern, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40209953

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