Erhebungsmerkmale
§ 5.
Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:
- 1. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
- 2. die gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommisssion zu Art. 15 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 im jeweiligen Kalenderjahr verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
- 3. Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, Entwicklung des Haushaltseinkommens in der Vergangenheit, zukünftige Entwicklung des Haushaltseinkommens, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Kindern, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Geburtsland der Eltern.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20006884
Dokumentnummer
NOR40209953
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