§ 5 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 5

Wenn ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Wird ein Mitglied des Elektrotechnischen Beirates abberufen (§ 9), so ist gemäß § 14 Abs. 5 Elektrotechnikgesetz für die restliche Funktionsdauer des Elektrotechnischen Beirates unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

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